Satzung

Satzung





 

§ 1 Name und Sitz

 Der rechtsfähige Verein, der sich zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen hat, führt den Namen

GTLF - Fan Club Dorn-Assenheim e. V.

Sitz des Vereins ist Reichelsheim/Wetterau, Stadtteil Dorn-Assenheim. Der Verein wird ins Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg/Hessen eingetragen.


 

§ 2 Zweck

 Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht das Großtanklöschfahrzeug (GTLF) der Firma Magirus, Baujahr 1955, in seinem Originalzustand zu behalten, es zu pflegen und funktionsfähig zu erhalten.

Der Verein sieht sich als Förderer des gemeinnützig anzuerkennenden Zwecks der Heimatpflege im Allgemeinen und des historischen Feuerlöschwesen im Besonderen an. Durch Teilnahme an Ausstellungen oder Zwecken gleichgelagerter Veranstaltungen soll der heutigen und künftigen Generation das Feuerlöschwesen der früheren Generation erläutert werden.

Des weiteren ist der Verein selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.


 

§ 3 Zuwendungen und Begünstigungen

 Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.

Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt.


 

§ 4 Dauer und Geschäftsjahr

 Der Verein wir auf eine unbestimmte Zeit errichtet.

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.


 

§ 5 Mitgliedschaft

 Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Personen, die Mitglied im Verein werden möchten, haben einen Antrag auf Aufnahme an die Mitgliedsversammlung zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann durch Abstimmung, ob dem Antrag auf Aufnahme zugestimmt werden kann.

Die Mitgliedschaft erfolgt ferner erst, wenn die Aufnahmegebühr bezahlt, die Beitrittserklärung unterzeichnet und die Satzung durch Unterschrift anerkannt ist.


 

§ 6 Stimmrecht

 Jedes Mitglied hat eine Stimme.


 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch Austritt. Dieser hat durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten zu erfolgen.

b) durch den von der Mitgliedersammlung beschlossenen Ausschluß des Mitgliedes. Der kann wegen einer Handlungsweise, die mit den Interessen des Vereins nicht zu vereinbaren ist oder wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung ausgesprochen werden.

c) durch Tod


 

§ 8 Organe des Vereins

 a) der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassierer, einem Schriftführer und bis zu zehn Beisitzern. Dieser Vorstand ist gleichzeitig der vertretungsberechtigte Vorstand.

Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Den neben dem Vorsitzenden vertretungsberechtigten Mitgliedern obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

b) die Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende ruft zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung durch eine besondere schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Vereinsorgan insbesondere zuständig für:

1. Satzungsänderung
2. Genehmigung des Geschäfts- und Jahresberichts
3. Jahresabschlußrechnung
4. Wahl und Entlastung des Vorstandes
5. Wahl der Rechnungsprüfer
6. Festsetzung des Jahresbeitrags
7. Festsetzung der Aufnahmegebühr
8. Ausschuß und Neuaufnahme von Mitgliedern
9. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit Ausnahme von §8- Abschnitt b) Punkt 1- 8 und 9 ist eine 3/4 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer des Vereins oder eine vom Vorstand bestimmte Person im Verhinderungsfall.


 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins zu fördern.


 

§ 10 Beiträge

 Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist bis spätestens 31.3. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Davon unberührt bleibt die Aufnahmegebühr im Kalenderjahr.


 

§ 11 Auflösen des Vereins

 Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Reichelsheim, den 05.06.2000